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Donnerstag, 27. März 2014, 10:00

Trotz Streik haben Fluggäste Rechte – Luftfahrt Bundesamt informiert

Zitat

Im Zusammenhang mit den für den morgigen Donnerstag zu erwartenden Beeinträchtigungen des Flugverkehrs durch die angekündigten Streiks an deutschen Flughäfen weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) darauf hin, dass die Fluggastrechte ihre Anwendung finden.

Passagieren, die einen Flug im Gebiet der Europäischen Union antreten oder die einen Flug zu einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedstaates durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Rechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In den genannten Fällen hat der Fluggast die Möglichkeit, zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (im Fall der Verspätung nur, wenn diese mehr als 5 Stunden beträgt) und einer anderweitigen Beförderung (nur bei Annullierung und Nichtbeförderung) zu wählen. Ferner obliegt es den Luftfahrtunternehmen, ihre Fluggäste entsprechend der Wartezeit zu betreuen. Dies schließt eventuelle angemessene Übernachtungskosten ausdrücklich mit ein. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich der Fluggast mit der vollständigen Rückerstattung seiner Flugscheinkosten einverstanden erklärt hat.

Dagegen besteht in Ansehung der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH – X ZR 138/11 und – X ZR 146/11) in den Fällen, in denen das betroffene Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung zu vermeiden, kein Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Ausgleichsleistung.
Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche gegen das ausführende
Luftfahrtunternehmen

Zunächst muss der betroffene Fluggast seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen. Sollte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes nicht oder nicht ausreichend ausgleichen, hat dieser die Möglichkeit, diese in einem Klage- oder Mahnverfahren durchzusetzen. An diesem Verfahren ist das Luftfahrt Bundesamt nicht beteiligt.

Für Flüge ab dem 01.11.2013 hat der Fluggast alternativ die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr anzurufen. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist für den betroffenen Fluggast kostenfrei.

Die privatrechtlich organisierte Schlichtung wird derzeit (ausschließlich) von der „söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.“ für die dort als Mitglieder beigetretenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt.

Für alle nicht der söp beigetretenen Luftfahrtunternehmen ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.
Zuständigkeit Luftfahrt-Bundesamt

Das Luftfahrt-Bundesamt ist als nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, nicht dagegen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig. Die Nichtbeachtung der Fluggastrechte wird vom Luftfahrt Bundesamt verfolgt und gegebenenfalls geahndet.

Quelle: airportzentrale.de