Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: . Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Montag, 2. September 2013, 12:03

Urteil: Airline muss erkrankten Piloten schnell ersetzen

Verspätet sich ein Flug wegen Erkrankung des Piloten, kann sich die Airline nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen und Passagieren steht eine Ausgleichszahlung zu. Was ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, mussten bereits mehrfach Gerichte klären.

Bei einer massiven Flugverspätung wegen eines erkrankten Piloten steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Denn für Krankheitsfälle unter den Piloten müsse eine Airline Ersatzpiloten bereithalten, entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az.: 9 C 138/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem Fall verspätete sich ein Flug von Berlin nach Kairo um vier Stunden, weil der Pilot krankheitsbedingt ausfiel. Eine Verspätung von mehr als drei Stunden wird wie ein Flugausfall behandelt. Daher stand den Passagieren laut Gesetz eine Ausgleichszahlung zu.

Ausgenommen von der Pflicht ist die Airline nur, wenn sich der Flieger wegen eines sogenannten außergewöhnlichen Umstands verspätet oder ausfällt. Der liegt nach Einschätzung der Richter allerdings nur bei einem Streik, bei sehr schlechtem Wetter oder bei technischen Defekten vor, die trotz regelmäßiger Wartung entstehen.

Mit der Erkrankung eines Piloten müsse die Fluggesellschaft jederzeit rechnen und für den Fall schnell Ersatz organisieren, entschied das Gericht. Bekommt sie keine Ersatz-Crew zusammen, muss sie die Passagiere so schnell wie möglich auf einen anderen Flug umbuchen.

Blitzeinschlag gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand

In einem ähnlichen Fall hatte bereits der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass sich eine Airline im Krankheitsfall der Crew und dem damit verbundenen Flugausfall nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen kann. Dem Kläger wurde - der Flugstrecke von 3.500 Kilometern entsprechend - eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zuerkannt.

Was ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, beschäftigte Gerichte bereits des Öfteren. Fällt ein Flug wegen eines Vogelschlags aus, haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dies liege außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft, entschied beispielsweise ein Gericht. Eine Verspätung durch einen Blitzeinschlag ist hingegen kein außergewöhnlicher Umstand, urteilte ein anderes Gericht. In diesem Fall bestand Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Im Rahmen der Überarbeitung der Fluggastrechte plant die EU-Kommission auch eine neue Begriffsbestimmung des "außergewöhnlichen Umstands". Technische Defekte, die während des Fluges auftreten, sollen künftig als außergewöhnliche Umstände gewertet werden. Dabei würden Airlines einen Flug häufig als gestartet werten, sobald das Flugzeug losgerollt ist, sagen Verbraucherschützer. Sie fordern deshalb in diesem und weiteren Punkten Nachbesserungen an der geplanten Nouvellierung der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004. Technische Probleme sollten weder am Boden noch in der Luft als außergewöhnlicher Umstand gelten.

Quelle: airliners.de

Zitat

Was ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, beschäftigte Gerichte bereits des Öfteren. Fällt ein Flug wegen eines Vogelschlags aus, haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dies liege außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft, entschied beispielsweise ein Gericht. Eine Verspätung durch einen Blitzeinschlag ist hingegen kein außergewöhnlicher Umstand, urteilte ein anderes Gericht. In diesem Fall bestand Anspruch auf Ausgleichszahlungen.


Merkwürdige Rechtsprechung! :rolleyes: Beides kann eine Fluggesellschaft nicht beeinflussen, da es Naturereignisse sind. :opi:

Wird Zeit, das eine klare Regelung getroffen wird, womit der Kunde, aber auch die Fluggesellschaften mit leben können. Man kann nicht für 500€ nach Miami fliegen wollen
und wenn es dann Probleme gibt, alles mögliche verlangen.

Viele Grüße