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Dienstag, 3. Juli 2012, 12:41

Wegweisendes Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen

Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Lizenzen von heruntergeladener Software weiterverkauft werden dürfen. Das ist ein Signal auch an die Musik- und Buchbranche.

Zitat

Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.

Geklagt hatte der amerikanische Software-Entwickler Oracle, der seine Urheberrechte durch die Münchner Firma UsedSoft verletzt sieht, die mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt, wenn diese vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt werden.

Mit dem bei UsedSoft erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer direkt beim Hersteller die Software neu im Internet herunterladen. UsedSoft hatte mit seinen Geschäften nicht nur Oracle, sondern auch weitere US-Konzerne wie Microsoft gegen sich aufgebracht. Der Gebrauchthandel macht den Softwareherstellern Neukunden streitig, zudem verdient der Händler an den Lizenzen.

Software muss zunächst deinstalliert werden

Der Europäische Gerichtshof entschied, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.

Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, sagten die Richter zur Begründung. Das ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. Sehe der mit dem Verkauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vor, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden.

Die bisherige Rechtsprechung hatte eine Anwendung auf Download-Software überwiegend verneint und damit die Rechteinhaber gestärkt. Folgerichtig setzen diese verstärkt auf den Onlinevertrieb und vereinbaren mit ihren Kunden ein Verbot der Weitergabe, um einen Sekundärmarkt zu behindern.

Das EuGH-Urteil ist nun auch ein Signal an andere Branchen: Es ebnet möglicherweise einem legalen Sekundärmarkt etwa für E-Books und MP3-Dateien den Weg. Auch diese dürften dann "gebraucht" weiterverkauft werden.



Quelle
Günter

endlich Berliner! :lol:
i7 930@4.2Ghz WaKü, GTX 580 3GB, 12GbRAM1600, Win10 64 Prof


2

Dienstag, 3. Juli 2012, 14:26

Das hört sich doch gut an - damit wäre dann auch das leidige Thema "ich kaufe Boxen weil ich die weiterverkaufen kann" vom Tisch. :yes:

Und wer schreibt dem Gabe nun die Mail mit der Frage ab wann Steam Verkäufe gebrauchter Sachen unterstützen wird? :weg:

:bier:
| Intel i7 5930K @4.25 Ghz | 32GB DDR4-3400 | Asus STRIX X99 Gaming | STRIX GTX 1080 SLI OC'd |
| Oculus Rift CV1 | TrackIR 5 | Slaw USAF Pedals | Thrustmaster HOTAS Warthog | Obutto r3volution |

Those who say it cannot be done should not interrupt the people doing it...

3

Dienstag, 3. Juli 2012, 14:55

Bin auch sehr neugierig:

ich glaube, man kann sich grade gar nicht vorstellen, was das für Umwälzungen nach sich zieht!


Ob die allerdings immer für uns gut sind, das wird sich zeigen ...
Günter

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4

Dienstag, 3. Juli 2012, 16:16

Na, das freut mich ja. Dann kann ich endlich in meinem Aerosoft Account aufräumen... :luxhello:

Werde mal direkt den Aerosoft Support anschreiben, wie er das praktisch umsetzen möchte.
Schließlich müßte der DL irgendwie auf das Konto des neuen Besitzers geschoben werden bzw. es müßte dem neuen Besitzer erlaubt werden sich auf der Update Seite zu registrieren.
Gruss McFly


5

Dienstag, 3. Juli 2012, 19:41

Spannend wäre auch, wie das dann mit der Bezahlung ist - ich denke ja daß sich Softwarehersteller bzw Publisher querstellen werden wo sie nur können. Weil nur weil der Kunde ein Recht auf Weiterverkauf hat, steht zb nirgends geschrieben daß ihm der Hersteller auch noch die Tools dafür zur Verfügung stellen muss. Da wird man noch durch einige Instanzen nachtreten müssen, bis die Botschaft bei den Herrschaften der Industrie ankommt glaub ich...

Ich könnte mir zb vorstellen, daß bei solchen Transaktionen gar kein Geld fliesst, sondern man einfach eine Gutschrift bekommt - somit hat man das Kapital zumindest weiter an die Firma gebunden.
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6

Dienstag, 3. Juli 2012, 20:32

Das wird in der Tat interessant.
Könnte mir vorstellen, daß viele dann auf zeitlich begrenzte Lizenzen setzen werden, die ja laut des Urteils nicht weiter veräußert werden dürfen.
Auch schwierig umzusetzen, da der second hand Verkäufer ja nicht kopieren darf, also das Produkt im Prinzip nicht selber weiterreichen darf.
Ich wette, da werden für den Käufer in vielen Fällen noch Bearbeitungsgebühren anfallen, um sich das Produkt nochmal von Hersteller zu laden.
Das ist für Fall, daß ein Hersteller tatsächliv eine Reaktivierung erlaubt, wozu er laut des Urteils nicht verpfichtet ist.
Außerdem muß das Urteil eh noch durch den Bundesgerichtshof.
Mathias

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Mathias« (3. Juli 2012, 20:44)


7

Dienstag, 3. Juli 2012, 20:49

Was der Bundegerichtshof sagt muss doch egal sein, nachdem das ein Spruch des EU-Gerichtshofes ist? Ist der nicht ein paar Instanzen höher? :hm:
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8

Dienstag, 3. Juli 2012, 21:47

Wenn ich den Artikel auf Heise online richtig verstanden habe, geht der Fall jetzt zurück an den Bundesgerichtshof.
Ich denke, das muß erstmal in nationales Recht umgesetzt werden?
wie auch immer, sooooo viel wird sich nicht ändern, denn der Hersteller ist nicht verpflichtet, da in irgendeiner Weise mitzuspielen, um Lizenzen zu übertragen und wie gesagt, dem "Gebrauchtverkäufer" ist es nach wie vor untersagt, Kopien selbst weiter zu reichen.
Im Gegenteil, bei aktivierungspflichtiger Software kann und darf der Hersteller eine Lizenzübertragung verweigern.
Mathias

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Mathias« (3. Juli 2012, 21:50)


9

Donnerstag, 5. Juli 2012, 19:41

Wie passt das dann mit Lizenzbestimmungen zusammen? Wenn die sagen, man darf es nicht, der EuGH aber genehmigt es. Was gilt dann? Lizenzbestimmungen alle ungültig?
Viele Grüße aus Berlin, Oliver

10

Donnerstag, 5. Juli 2012, 20:26

Wie passt das dann mit Lizenzbestimmungen zusammen? Wenn die sagen, man darf es nicht, der EuGH aber genehmigt es. Was gilt dann? Lizenzbestimmungen alle ungültig?

Ober sticht unter sag ich da nur... :pfeif: Da muss dann was angepasst werden.
Gruss McFly


11

Freitag, 6. Juli 2012, 12:49

Nein, denn das Urteil sagt ja nur aus, dass es erlaubt ist, Software weiter zu verkaufen. Das impliziert nicht, dass es nun jeder Hersteller auch tun muss in dem er selbst dafür die Bedingungen schafft.

z.B.: Aerosoft muss nicht den Weiterverkauf ermöglichen, kann aber nichts dagegen tun, wenn jemand die Software weiterverkauft und die Übergabe der Keys vom Verkäufer an den Käufer ermöglicht.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Atkatla« (6. Juli 2012, 12:55)


12

Freitag, 6. Juli 2012, 14:05



z.B.: Aerosoft muss nicht den Weiterverkauf ermöglichen, kann aber nichts dagegen tun, wenn jemand die Software weiterverkauft und die Übergabe der Keys vom Verkäufer an den Käufer ermöglicht.


Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, darf der Weiterverkäufer nach wie vor keine Kopien anfertigen und weiterreichen, wonach Überreichen der gedownloadeten Software an den Käufer ausgeschlossen ist.
Man wird sehen, wie sich das ganze in deutsches Recht einfügt, aber bisher sieht es für mich so aus, als ob weder Hersteller noch Käufer in irgendeiner Weise Rechtssicherheit durch dieses Urteil haben.
Wer gedownloadete Software weiterreicht, macht sich nach wie vor strafbar, auf der anderen Seite gibt es für den Hersteller keine Verpflichtung, solche Drittverkäufe durch eigene Ressourcen zu unterstützen.
Da bin ich wirklich mal gespannt, wie das weitergeht. Bisher ziemlich theoretisch ohne praktischen, anwendbaren Nutzen.
Mathias