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Frildo

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1

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 07:27

Ärger mit bestelltem PC !

Hallo Leute,

ich würde gerne mal Eure Meinung zu meinem Problem hören ! :yes:

Ich habe vor ca. 5 Wochen einen neuen Rechner bei einem Händler in Hannover bestellt (QuadCore, 4GB RAM, GeForce 260GTX, Vista Home Premium 64bit, ect.). Das ganze hat mich knapp 1000,- €uro gekostet. Nach etwa zwei Wochen hatte ich dann den Rechner bei mir. Als ich ihn dann freudig aufbaute und alles angeschlossen hatte, wollte ich ihn einschalten, hörte aber leider nur das POST-Signal (einmal lang, dreimal kurz). Ich öffnete daraufhin das Gehäuse und dort mußte ich mit Entsetzen feststellen, das die Halterung mit der die Festplatte verbunden war, eingedrückt war und auf das Mainboard drückte. Ich schickte daraufhin das Gerät zurück und bat um Nachbesserung bzw. Austausch der Komponenten (GraKa, Festplatte, Mainboard), da ich Schäden an eben diesen Teilen befürchtete. Die Firma schickte mir daraufhin nach Prüfung eine Mail in der stand: "Wir haben einen Fehler an Ihrem Mainboard festgestellt und dieses gegen ein neues ersetzt. Alle anderen Belastungstests verliefen einwandfrei"

Nun kam gestern endlich die erneute Lieferung an und "Grrrrrrrrrr.....": Genau das selbe Problem !!! Wieder das POST-Signal, wieder geht gar nichts ! Zu allem Überfluss lässt sich nun auch das DVD-Laufwerk nicht öffnen und der Cardreader ist nicht fest eingebaut, sondern steckt mehr oder weniger lose in der Halterung ! Nach all der langen Zeit und dem Ärger habe ich kein Vertrauen mehr, das ich von diesem Unternehmen ein funktionierendes System bekommen werde. Selbst wenn, dann lebe ich immer in der Angst, "was tun bei einem späteren Defekt" ? Denn Service ist dort scheinbar ein absolutes Fremdwort ! Ich bin echt stinksauer und möchte jetzt vom Kauf zurücktreten ! :cursing:

Frage: Kann ich das jetzt tun, oder nicht ? Habe ich als Käufer das Recht, nach erfolgloser Nachbesserung den Kaufvertrag rückgängig zu machen ? Vielleicht hat hier jemand eine Idee ! ?(
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Airbus_Simmer

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2

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 07:57

Also ich persönlich würde dem Händler die Bude einrennen. ;)

Der soll den PC mal vor deinen Augen anlassen uns sich selber überzeugen, dass er nicht geht
Mit besten Grüssen aus der Schweiz

Simon

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3

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 08:07

Hallo,

rein rechtlich gesehen hast du einen Kaufvertrag abgeschlossen ! Der Händler hat das Recht der Nachbesserung, maximal 2 Mal ! Wenn du dich unwohl fühlst, baue Druck auf den Händler auf...entweder, oder...mach es schriftlich, damit du das dokumentieren kannst. Die Händler können maximal 2 Mal nachbessern, sonst hast du das Recht zurück zu treten,und du hast sogar noch mehr Rechte: Vergleichbaren Rechner, auch wenn teurer,wo anders gesehen und gekauft....dein erster Händler muß laut BGB die Differenz bezahlen.....also--> Drohen, sonst nehmen die dich aus...

Gruß

Holger
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Frildo

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4

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 08:48

Hmmm, aber die zweite Nachbesserung MUß ich ihm zugestehen ? Oder kann bzw. sollte ich auch jetzt schon versuchen, den Kauf rückgängig zu machen ?

Leider ist der Händler gut 350 km entfernt, sonst würde ich... :achtung: (nicht wirklich, aber bin gerade so sauer...)
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fleisch

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Mittwoch, 15. Oktober 2008, 09:21

Erstmal musst du Druck aufbauen wie schon gesagt bevor du irgendetwas forderst. Such doch mal in Google ob schon andere Leute mit dem Händler Erfahrungen haben.

TobiHSV

el bandolero

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6

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 10:02

Wenn du die Kiste dann doch zurück geben solltest, würd ich das ganze mal bei Alternate.de bestellen.

Viel Spaß noch :thumbdown: :bier:

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Frildo

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7

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 10:10

Alternate war auch in der engeren Auswahhl. Aber die waren deutlich teurer ! Ich glaube, ich werde dann doch lieber beim Händler vor Ort kaufen, da kann ich dann auch wenigstens gescheit reklamieren, wenn mal was an der Mühle dran sein sollte ! :yes:
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8

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 10:28

wie gesagt, du hast deine Rechte....einmal treten...laut BGB.....und du bist draußen......
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fleisch

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9

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 10:47

Alternate ist ncihtmehr so günstig wie es mal war.

Stef

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Mittwoch, 15. Oktober 2008, 11:49

...und du hast sogar noch mehr Rechte: Vergleichbaren Rechner, auch wenn teurer,wo anders gesehen und gekauft....dein erster Händler muß laut BGB die Differenz bezahlen.....


Das wäre mir neu. Wo soll das denn stehen?

Fakt ist: Nach erfolgloser Reklamation (der Händler darf zweimal nachbessern, tut dies jedoch ohne Erfolg) kannst du den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler muß dir den Kaufpreis in voller Höhe und ohne Abzug von "Nutzungsgebühren" oder ähnlichem erstatten.
Gruß Stef
Chefarzt in der Computerklinik

Frildo

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11

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 11:59

Ja so kenne ich das auch ! Schade, dann muß ich ihm wohl doch noch eine Chance geben, obwohl ich das eigentlich überhaupt nicht will !

Ich versuche es trotzdem, den Vertrag rüchgängig zu machen ! Vielleicht lassen sie sich ja drauf ein !
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12

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:11

so, ihr Schlauen....

nach zweimaliger Anmahnung habe ich das Recht, mir gleichwertiges (auch wenn teurer) zu kaufen....
Lest mal das HGB und BGB, bevor hier Klein-LAUTE sich offenbaren....
Zweimaliges Recht auf Nachbesserung...(und das innerhalb 14 Tagen)...ist Pflicht, sonst kannst du richtig Gas geben...
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Stef

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13

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:41

so, ihr Schlauen....

...
Lest mal das HGB und BGB, bevor hier Klein-LAUTE sich offenbaren....


Ich glaube, daß ich mich da doch recht gut auskenne, aber da ich noch nicht wußte, daß ich einem unzufriedenen Kunden einen anderen, teureren PC bei einem andern Händler zahlen muß, würde mich mal interessieren, wo das steht. Und zwar nicht vage im BGB oder HGB, sondern mit Paragraphen. Sollte ja für schlaue Leute wie dich kein Problem sein. ;)
Gruß Stef
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TobiHSV

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14

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:43

Meiner Meinung nach wär das so, wenn er zu einem zugesagten Zeitpunkt nicht liefern konnte.
Dann kann man einen Deckungskauf machen, z.B. bei einem anderen Händler, wobei das Gerät dann den Wert des "nicht lieferbaren PCs" übersteigen darf.
Dann muss der Händler,der nicht liefern kann, die Differenz bezahlen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TobiHSV« (15. Oktober 2008, 12:44)


Frildo

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15

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:45

(...)Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer).(...)

Dann werde ich doch mal lieber ein komplett neues Gerät verlangen und nicht nur den Austausch der drei Komponenten ! :cursing:
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16

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:50

Ich will endlich wieder fliegen....
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17

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 12:57

so, ihr Schlauen....
Lest mal das HGB und BGB, bevor hier Klein-LAUTE sich offenbaren....


:hm:
Wieso dieser offensive Ton ? Weder HGB noch BGB dürften hier Stammlektüre der meisten User sein und Rechtsprofis sind hier wohl die wenigsten. Sonst würde Frildo auch nicht fragen :rolleyes:
Es gibt keinen Grund Fragenden dicke Wälzer um die Ohren hauen zu wollen oder in welcher Form auch immer abqualifizieren zu müssen. Also bitte immer schön "friendly"
Danke


Frildo, Du musst Dich nicht durch HGB oder BGB kämpfen. Warum machst Du es Dir nicht einfach : ruf doch einfach beim Verbraucherschutz an und hole Dir dort Gewissheit.

:bier:
Gruß


Frildo

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18

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 13:21

Danke Dir Jürgen, auch das wäre in der Tat eine Option ! Ich werde aber heute nachmittag nochmal mit dem Händler reden (freundlich aber bestimmt, auch wenn es schwerfällt) und schauen, ob ich jetzt eine Wandlung bekomme oder eben ein komplett neues Gerät !

Ich werde mal berichten ;)
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19

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 15:06

Wie viele Nacherfüllungsversuche sind zumutbar?

Der Verbraucher muss maximal zwei Nacherfüllungsversuche hinnehmen, bevor er weitere Rechte geltend machen kann (§ 440 Satz 2 BGB). Führt der Verkäufer eine Ersatzlieferung durch, braucht man sich diese nur einmal gefallen zu lassen. Hat auch das Ersatzgerät wieder einen Defekt, bestehen generelle Zweifel an der Qualität des Produktes.

Quelle: Verbraucherzentrale

So, denen werd´ ich helfen ! :luxhello:
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20

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 16:49

Was ist denn mit dem generellen Rückgaberecht innerhalb 4 Wochen, bei Versandgeschäften? Ist schon klar, dass diese Frist verstrichen ist. Aber wurde der Vertrag seitens des Händlers überhaupt erfüllt, bzw. wirksam?

Ich bin nur froh, dass man Gemüse, Obst, Fleisch und Brot nicht downloaden kann, sonst würden wir alle sterben!

peepe

Brathahn

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21

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 20:22

Zunächst erst einmal sei darauf verwiesen, das die Ware augenscheinlich bei Anlieferung in Ordnung war, will sagen, das es keine äußeren Beschädigungen gab (so habe ich das verstanden). Damit ergibt sich, das aufgrund fehlender Funktionalität eine Überprüfung durch den Kunden stattgefunden hat (hier mußt Du insbesondere Obacht geben, komm ich noch drauf), welche diverse "versteckte" Mängel zutage gebracht hat. Somit ist der Kunde berechtigt, eine Nachbesserung zu verlangen. Das war der Fall!!

Nach durchgeführter "Nachbesserung" und Anlieferung, trat selbiger Mangel erneut auf. Hier sagt das Gesetz, das wenn eine erneute Mangelbehebung dem Kunden nicht zuzumuten ist, das er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Kaufes und die dem Kunden entstandenen Ausgaben, die notwendig wurden, dem Händler die Nachbesserung zu ermöglichen zu erstatten sind.

Hier aber nun das "ABER". Vergewissere Dich dringend davon, das in deren AGB's nicht der Passus enthalten ist, (..öffnet der Kunde das Gerät, verliert er den Garantieanspruch.... oder etwas in dieser Art). Auch wenn der Verkäufer das bisher nicht geäußert haben sollte, wenn es zum Beispiel zu einem entsprechenden Verfahren kommt, kann er das noch nachträglich behaupten. Auch kann er das zwischenzeitlich nachträglich seinen AGB's hinzufügen. Also besorg Dir eine derzeitige Kopie der AGB's und L E S E diese durch, das ist eine Übung, die die wenigsten beherrschen, mich eingeschlossen.
Beste Grüße peepe
QuadCore QX9650,Asus P5E3 Prem,ENGTX295,4x2GBDDR3-1333,2x1TBSATA2,SamsungT220HD,X52PRO,Win764Bit


22

Mittwoch, 15. Oktober 2008, 23:31

Das Fernabsatzgesetz ist da eigentlich klar, wenn das Produkt Mängel aufweist, dann kann man das auf jeden Fall zurückschicken :thumb:

Wenn nachgebessert wurde und der Fehler weiterhin vorhanden ist, dann kann man auch klar vom Kauf zurücktreten :thumbup:

Wenn das Gerät geöffnet wurde, obwohl in den AGB drin stehen sollte, dass dann eine Rücknahme verweigert wird, dann ist das sittenwidrig und nicht erlaubt, denn man beschädigt das Produkt nicht und man bricht nichts auf ...

Wenn der Händler sich quer stellt, dann sofort zum Anwalt und den Fall gerichtlich erledigen, das gewinnst Du bestimmt ...

Weiterhin sollte man daran denken, dass immer das Datum des Empfangs der Ware gilt, nicht das Bestelldatum und wenn man Zeugen hat, die den Defekt bei Erhalt bestätigen, dann ist der Fall noch einfacher ...

Besorge Dir mal das Buch hier, dann lachst Du Dich kaputt, was in deutschen Landen so alles von Unternehmern in AGBs rein geschrieben wird und völliger Blödsinn ist ...

:bier:
Gruß

Dirk 8)

Flusitechnisch nun in den Rentenstatus gewechselt

Frildo

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23

Donnerstag, 16. Oktober 2008, 06:17

@Dirk: Danke Dir, habe es mir eben bestellt bei Amazon (gebraucht für 1,85 €) :D

So, gestern habe ich im Laden angerufen. Im Verkauf Konnten (wollten ?) sie mir nicht weiterhelfen, also haben sie mich an die Technik verwiesen (Was die Technikabteilung mit der Stornierung eines Kaufvertrages zu tun hat, das bleibt mir allerdings weiterhin unklar) ! Dort angerufen (weiterverbinden ging nicht), und gut fünf Minuten in der Warteschleife gehangen. Dann war es mir zu blöd, und ich habe aufgelegt. Eine Stunde später wieder angerufen und wieder das selbe Spiel...

Also, dann halt schriftlich per Mail (ist eh besser, da hat man da was in der Hand). Problem geschildert, meine Verärgerung zum Ausdruck gebracht und auf mein Rücktrittsrecht wegen fehlerhafter Nachlieferung gepocht und um komplette Rückzahlung gebeten. Bis jetzt kam noch keine Antwort. Naja, mal schauen, was da noch kommt. Frist zur Beantwortung habe ich ihnen jedenfalls bis Ende der Woche gesetzt, ansonsten gibts saures... :achtung:
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24

Donnerstag, 16. Oktober 2008, 06:25

Zitat

Also, dann halt schriftlich per Mail
Mein Tipp:die Mail ist verloren gegangen :pfeif:

da bin ich ja mal gespannt... viel Glück weiterhin!
Günter

endlich Berliner! :lol:
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25

Donnerstag, 16. Oktober 2008, 06:53

laut Fernabsatzgesetz gibr es ein 14-tägiges Rückgaberecht für sog. Haustürgeschäfte oder Versand-Dinge...4 Wochen gibt es nicht !
Investiere in eine Verbraucherzentrale, deren Schreiben bewirken Wunder und du sparst dir den Rechtsanwalt, dein Händler backt ehh kleine Brötchen, der weiß um seine missliche Lage...

Gruß

Holger
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26

Donnerstag, 16. Oktober 2008, 07:18


Investiere in eine Verbraucherzentrale, deren Schreiben bewirken Wunder


Stimmt :yes:
Oft reicht das schon um zum Einlenken zu motivieren ;)
Gruß


Stef

Flusi-PC-Schrauber

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27

Donnerstag, 16. Oktober 2008, 23:57

laut Fernabsatzgesetz gibr es ein 14-tägiges Rückgaberecht für sog. Haustürgeschäfte oder Versand-Dinge...4 Wochen gibt es nicht !


Dies ist leider nicht ganz korrekt, denn die 14 Tage gelten nur dann, wenn der Kunde die Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form vor Abschluß des Kaufvertrages erhalten hat. Nach allgemeiner Rechtsprechung genügt eine Anzeige am Bildschirm oder die Möglichkeit des Herunterladens der Belehrung nicht der schriftlichen Form im Sinne des Gesetzes, auch wenn der Kunde per Häkchen bestätigt, die Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Kann dem Kunden die Widerrufsbelehrung nicht in schriftlicher Form vor Abschluß des Vertrages ausgehändigt werden, gilt eine Frist von einem Monat (nicht vier Wochen!) statt 14 Tage. (siehe dazu §355(2) BGB sowie u.a. Urteile vom Kammergericht Berlin Az 5 W 156/06 vom 18.07.2006 und vom OLG Hamburg Az 3 U 103/06 vom 24.08.2006)
Gruß Stef
Chefarzt in der Computerklinik

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Frildo

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28

Freitag, 14. November 2008, 08:46

So, habe jetzt längere Zeit nichts mehr geschrieben, da ich privat einiges um die Ohren hatte/habe.

Der Rechner ist jetzt wieder da, und was soll man sagen ? Er funktioniert ! Eigentlich wollte ich ja die Wandlung, aber darauf haben die sich nicht eingelassen. OK, hätte er jetzt erneut nicht funktioniert, dann wäre ich dort wohl persönlich hingefahren. Jetzt klappt alles und ich fliege endlich mit einem Core 2 Quad und einer GeForce GTX 260 ! DAS ist mal ein Unterschied zu meiner alten "Gurke" !

Unter Vista ist leider nichts mehr, wie es unter XP war, aber damit muß ich halt leben. Nur ein Problem ist mir aufgefallen: Wenn ich über FSScreen Screenshots erstellen möchte, dann bekomme ich nur ein schwarzes Bild angezeigt ! Liegt das an Vista ? Oder ist der FSScreen einfach nicht mit diesem Betriebssystem kompatibel ? Aber mit SnapShooter 2007 geht es mir leider genauso: Nur ein schwarzes Bild ! Weiß da jemand Rat ?

LG
Frank
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